Bauausschuss der Stadt München

Antrag der Stadtratsfraktion vom 3.5.2007:

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„…Das Baureferat wird gebeten, darzustellen, wie bei städtischen Auftragsvergaben ausbeuterische Arbeit auf kommunalen Baustellen vermieden wird. Zudem stellt das Baureferat dar, inwieweit Baufirmen, mit denen die Stadt zusammengearbeitet hat, zukünftig von einer Auftragsvergabe ausgeschlossen werden können, sofern erwiesen ist, dass diese entweder selbst Menschen auf ihren Baustellen unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt haben bzw. mit Subunternehmen zusammenarbeiten, die Arbeitskräfte ausbeuten. Des Weiteren stellt das Baureferat dar, wie man in unterschiedlichen Sprachen und mit einem Beratungsangebot insbesondere den eingeschüchterten Bauarbeitern, die kein oder wenig Deutsch sprechen
– ihre Angst nehmen kann, ihre Ausbeutung anzuzeigen und
– sie über ihre Rechte aufklären kann. …“

Beschluss des Bauausschus vom 25.9.2007:

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Nach Erörterung des Anlasses der rechtlichen Ausgangslage und Spielräume der Stadt sowie der bisherigen praktischen Erfahrungen wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

„…Das Baureferat wird beauftragt, im Rahmen eines Pilotprojektes ab sofort bei referatseigenen Vergaben im Anwendungsbereich von Mindestlohnpflichten eine Vertragsklausel entsprechend dem Sachvortrag zu vereinbaren.

Nach Ablauf von 3 Jahren wird das Baureferat dem Stadtrat über praktische Erfahrungen berichten und gegebenenfalls die Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel in das städtische Vergabehandbuch vorschlagen. …“

Die Vertragsklausel ist im Folgenden Dokument enthalten

Bekanntgabe des Bausschusses vom 3.6.2008 nach dem EuGH Urteil zur Tariftreueerklärung:

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Auszug aus Vertragsklausel:

„…Mindestlohnpflichten bestehen in der Baubranche aufgrund der geltenden allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Danach ist der Auftragnehmer
verpflichtet, den zur Erfüllung seiner Vertragsleistungen eingesetzten eigenen Arbeitskräften tarifliche Mindestlöhne zu gewähren. Im Anwendungsbereich der Tariftreueerklärung sind eigene Arbeitskräfte zudem nach den im Freistaat Bayern geltenden Tariflöhnen zu bezahlen. Daneben haftet der Auftragnehmer gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz dafür,dass auch den auf seiner Baustelle von Nachunternehmern eingesetztenArbeitskräften der Mindestlohn gemäß der allgemeinverbindlich erklärtenTarifverträge vergütet wird.

Erhalten Arbeitskräfte, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers eingesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit den ihnen nach
den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Lohn nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitskräfte die vorenthaltenen Löhne zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen Arbeitskräfte zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten.