Herr Rechtsanwalt Rolf Gneiting hat schon letztes Jahr in Zusammenarbeit mit Oguz Lüle vom Kulturzentrum Wörthhof zwei Fälle von türkischen Werkvertragsarbeitern vertreten und ist auch bei den aktuellen Fällen dieses Jahr beteiligt.
Hier ein Kurzinterview mit ihm:
-Was können Sie über die rechtliche Position von
WerkvertragsabeiterInnen im Falle einer Lohnklage gegen ihren
Arbeitnehmer sagen?
RA. Gneiting:
Werkvertragsarbeiter/innen stehen für die Arbeitsvertragszeit
bezüglich der Vergütung unter dem Schutz des für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrages (Bau).
Wenn die Arbeiter erst zu einem Zeitpunkt arbeitsgerichtliche Hilfe
einleiten, zu dem bereits die Lohnansprüche verjährt sind, ist nach
hiesiger Rechtsprechung nichts mehr zu machen.
Die meisten Arbeitnehmer kommen entweder gar nicht oder spät zum Anwalt
oder z.T. wohl auch zum Falschen, insbesondere wenn sie z.B. von ihrem
Arbeitgeber bzw. von Freunden von diesen vermittelt wurden.
Selbst wenn Arbeiter hier einen Zwangsvollstreckungstitel (also z.B. ein
Urteil oder ein Vergleich) hätten, könnten sie hier wie im Falle der Beiden
nichts erlangen, weil das türkische Unternehmen die deutsche Filiale
bereits geschlossen hat (Bayreuth); wäre allerdings der deutsche
Generalbauunternehmer mit verklagt worden (für den Nettolohn) und das
Urteil würde sich auch gegen ihn erstrecken, könnte hier gegen diesen
zwangsvollstreckt werden.
Ob ein evtl. deutscher Titel gegen einen türkischen Arbeitgeber in der
Türkei mit Aussicht auf Erfolg verwendet werden kann, weiß ich nicht.
-Wie schätzen Sie die Chancen ein, daß ArbeiterInnen sich überhaupt
ihrer Rechte bewusst sind, bzw. dann die notwendigen Schritte im
gesetzten Zeitraum unternehmen?
RA.Gneiting:
Soweit ich bisher erfahren habe, sind sich jedenfalls die türkischen
ArbN über ihre Rechte nicht bewusst oder sie sagen sich, dass ein
kleiner Lohn hier immer noch besser ist gar keiner in der Türkei.
Außerdem dürfte es so sein, dass diese Leute (wohl zu recht) Sorge
haben, dass sie im Falle eines Vorgehens gegen ihre ArbG hier oder in
der Heimat mit negativen Konsequenzen rechnen müssen (von Bedrohungen
bis hin zur Nichtberücksichtigung beim möglichen nächsten Arbeitseinsatz)
-Was können Sie zu den rechtlichen Konsequenzen in Hinsicht auf z.B. den
Aufenthaltsstatus oder die Krankenversicherung sagen?
RA.Gneiting:
Der Aufenthalt in D. ist verbunden mit der Frist, welche im
Entsendearbeitsvertrag vereinbart und vom hiesigen Arbeitsamt genehmigt
ist. Die Aufenthaltserlaubnis ist also in der Regel wenige Tage über das
Ende der Arbeitszeit hinaus befristet und kann aufgrund des Wegfalles
des Aufenthaltszwecks grundsätzlich nicht verlängert werden. Auch die
Krankenversicherung ist auf diesen Zeitraum beschränkt; diese geht aber
offenbar nach türkischen Regeln. Ob im türkisch-deutschen Sozialwerk
auch eine Vereinbarung für diese Arbeiter besteht, weiß ich nicht (evtl.
bei AOK einen Spezialisten fragen). Beim Lohn wird wohl für diese
Entsendearbeiter keine deutsche Sozialversicherung abgezogen, sondern
eine türkische!